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Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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§ 1



Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.


§ 2



(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen

1.
für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung,

2.
für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes,

3.
für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 777) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
für die Beschußprüfung

a)
bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)
bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage keine feste Gebühr vorgeschrieben ist,

c)
wenn die Behörde einen über den üblichen Umfang der Prüfung erforderlichen Mehraufwand benötigt oder bei Schußwaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den Maßtafeln (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991) enthalten sind,

d)
bei Böllern und Modellkanonen,

5.
für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläufen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344) in der jeweils geltenden Fassung und für die behördliche Kontrolle von Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener Verordnung.

(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für

1.
Reisezeiten,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,

2.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,

3.
bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die für diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.

Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


§ 3



(1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1.
nicht funktionssicher oder

2.
nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, so ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

(2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand

1.
ohne Prüfung zurückgegeben wird,

2.
nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt oder

3.
der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, offenbar nicht standhalten wird.

(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt der Antragsteller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 30 vom Hundert.

(4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert.


§ 4



Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach § 9, § 31 oder § 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.


§ 5



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.
bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

3.
die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

4.
bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,

5.
bei der Prüfung nach § 10 der 1. WaffV die Kosten der benötigten Versuchstiere und der für diese während der Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderlichen Futtermittel.


§ 6



(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:

1.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2a des Gesetzes,

2.
Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976 bereits ausgeübt hat,

3.
Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,

4.
Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.

(2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 27 der Anlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevorrechtigter Personen sowie zugunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.


§ 7



Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.


§ 8



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)


Anlage Gebührenverzeichnis



Abschnitt I: Rahmengebühren
DM
vonbis
1.Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen
oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
200,-5.000,-
2.Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) 200,-5.000,-
3.Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 1/4 der nach Nummer 1
oder 2 festgesetzten Be-
träge, höchstens 1.000,-
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition
(§§ 21 bis 23 WaffG)
150,-1.000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer
Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a
bis zu 750,-
5.Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandset-
zen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)
150,-1.000,-
6.Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)
200,-1.000,-
7.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) 50,-300,-
8. Zulassung von Ausnahmen   
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußap-
parate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG
70,-750,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG
70,-750,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition
nach § 23 Abs. 4 WaffG
100,-750,-
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmu-
nition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG
50,-625,-
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach
§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung
50,-4.000,-
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der
1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG
50,-1.000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG 100,-500,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-
tungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG
60,-250,-
9.Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 100,-250,-
10.Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 100,-250,-
11.Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 200,-500,-
12.Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG 100,-400,-
13.Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV 100,-500,-
14.Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG 100,-700,-
15.Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG 100,-250,-
16.Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2
WaffG
100,-200,-
17.Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2
WaffG
100,-150,-
18.Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV
und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV
100,-150,-


Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,-
2.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG)
110,-
3.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2
Satz 2 WaffG)
170,-
4.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2
WaffG)
400,-
5.Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas
bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)
150,-
6.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,-
7.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,-
8.Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- zu den
Gebühren nach den Num-
mern 1 bis 7
9.Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene
Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Ver-
einsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt
30,-
10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte  
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für
die jeweilige Waffenbesitzkarte
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder
mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG
35,-
11. Eintragung 
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Ein-
tragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintra-
gung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorge-
nommen wird
25,-
b) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrom-
mel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV
25,-
12.Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Mu-
nitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte
(§ 29 Abs. 4 WaffG)
50,-
13.Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-
14.Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-
15.Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-
16.Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,-
17.Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35
Abs. 3 WaffG
250,-
18.Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrecht-
liche Erlaubnis
Gebühr in Höhe der Gebühr für die
jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19.Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis-
pflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
20.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schuß-
waffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV)
20,-
21.Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
22.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen
Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffen-
händlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)
125,-
23.Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür be-
stimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch
den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)
20,-
24.Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-
25.Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
26.Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europä-
ischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
27.Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d
Abs. 2 der 1. WaffV)
20,-
28.Beschußgebühren (§ 16 WaffG)  
28.1KurzwaffenDM/Lauf
1.1Pistolen gleichen Typs 1)  
1.1.1Pistolen für patronierte Munition  
1.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 22,-
1.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.1.2Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.1.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 10,-
1.1.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 3,40
1.1.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 3,40
1.1.3Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.1.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
1.1.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.1.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.1.4Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen  
1.1.4.1Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 be-
rechnet.
 
1.1.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1
bis 1.1.3.3 berechnet.
 
1.1.4.3Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. aus-
gebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand be-
rechnet.
 
1.2Revolver gleichen Typs 2)  
1.2.1Revolver für patronierte Munition  
12.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 18,-
1.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.2.2Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.2.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 15,-
1.2.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 4,-
1.2.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 4,-
12.3Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.2.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 54,-
1.2.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.2.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
12.4Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver  
1.2.4.1Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Num-
mern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.
 
1.2.4.2Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein-
bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand
berechnet.
 
28.2Langwaffen 
2.1Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)  
2.1.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung  
2.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 19,-
2.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 8,80
2.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 8,80
1) Pistolen gleichen Typs sind Pistolen der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
2) Revolver gleichen Typs sind ein- oder mehrschüssige Revolver der gleichen Waffengruppe.
3) Büchsen und Flinten gleichen Typs sind Büchsen und Flinten der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen.
DM/Lauf
2.2.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung  
2.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 16,-
2.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
2.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen
Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in
einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.
5,50
2.3.1Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
2.3.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
2.3.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
2.3.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
2.4Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und
Flinten
 
2.4.1Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
 
2.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1
bis 2.3.1.3 berechnet.
 
2.4.3Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut wer-
den müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.
 
28.3Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) DM/Los
3.1Zulassungsprüfung 
3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 150,-
3.1.2bei Losgrößen von 1001 bis 3.000 Stück 450,-
3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 690,-
3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 950,-
3.1.5bei Losgrößen über 150.000 Stück 1000,-
3.2Fabrikationskontrolle 
3.2.1bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück 420,-
3.2.2bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 540,-
3.2.3bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück 600,-
3.2.4bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück 720,-
  DM
29.Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3
zweiter Halbsatz WaffG
25,-
30.Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle
des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG
25,-
31.Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene
50 Stück
25,-
32.Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 25,-
33.Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü-
fung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)
25,-
34.Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen,
insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV
30,-


Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
vonbis
1.Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-
esse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden
und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind
50,-1.000,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß
gegeben hat
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des Betrages, der als Gebühr
für die Vornahme der widerru-
fenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen
ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknah-
me von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
des Betrages, der als Gebühr für
die beantragte Amtshandlung
vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,-, soweit nicht für die Amtshand-
lung eine niedrigere Gebühr vorge-
sehen ist. Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine
Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren
Gebühr bis zu 10 vom Hun-
dert des streitigen Betrages