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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
Anlage - Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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Anlage Gebührenverzeichnis
Abschnitt I: Rahmengebühren | DM | ||
von | bis | ||
1. | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) | 200,- | 5.000,- |
2. | Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) | 200,- | 5.000,- |
3. | Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 1/4 der nach Nummer 1 oder 2 festgesetzten Be- träge, höchstens 1.000,- | |
4. | a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) | 150,- | 1.000,- |
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a | bis zu 750,- | ||
5. | Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandset- zen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) | 150,- | 1.000,- |
6. | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) | 200,- | 1.000,- |
7. | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) | 50,- | 300,- |
8. | Zulassung von Ausnahmen | ||
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußap- parate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG | 70,- | 750,- | |
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG | 70,- | 750,- | |
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG | 100,- | 750,- | |
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmu- nition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG | 50,- | 625,- | |
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung | 50,- | 4.000,- | |
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG | 50,- | 1.000,- | |
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG | 100,- | 500,- | |
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal- tungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG | 60,- | 250,- | |
9. | Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV | 100,- | 250,- |
10. | Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV | 100,- | 250,- |
11. | Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG | 200,- | 500,- |
12. | Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG | 100,- | 400,- |
13. | Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV | 100,- | 500,- |
14. | Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG | 100,- | 700,- |
15. | Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG | 100,- | 250,- |
16. | Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG | 100,- | 200,- |
17. | Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG | 100,- | 150,- |
18. | Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV | 100,- | 150,- |
Abschnitt II: Feste Gebühren | DM | |
1. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) | 110,- |
2. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) | 110,- |
3. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) | 170,- |
4. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) | 400,- |
5. | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) | 150,- |
6. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG | 80,- |
7. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 50,- |
8. | Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) | Zuschlag von 50,- zu den Gebühren nach den Num- mern 1 bis 7 |
9. | Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Ver- einsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt | 30,- |
10. | Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | |
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen | Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte | |
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 35,- | |
11. | Eintragung | |
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Ein- tragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintra- gung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorge- nommen wird | 25,- | |
b) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte | 25,- | |
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrom- mel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV | 25,- | |
12. | Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Mu- nitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) | 50,- |
13. | Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) | 60,- |
14. | Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) | 200,- |
15. | Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) | 150,- |
16. | Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG | 400,- |
17. | Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG | 250,- |
18. | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrecht- liche Erlaubnis | Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis |
19. | Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnis- pflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) | 20,- |
20. | Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schuß- waffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) | 20,- |
21. | Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) | 20,- |
22. | Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffen- händlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) | 125,- |
23. | Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür be- stimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) | 20,- |
24. | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) | 80,- |
25. | Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) | 20,- |
26. | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europä- ischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) | 20,- |
27. | Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) | 20,- |
28. | Beschußgebühren (§ 16 WaffG) | |
28.1 | Kurzwaffen | DM/Lauf |
1.1 | Pistolen gleichen Typs 1) | |
1.1.1 | Pistolen für patronierte Munition | |
1.1.1.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 22,- |
1.1.1.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 5,50 |
1.1.1.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 5,50 |
1.1.2 | Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition | |
1.1.2.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 10,- |
1.1.2.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 3,40 |
1.1.2.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 3,40 |
1.1.3 | Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver | |
1.1.3.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 46,- |
1.1.3.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 16,- |
1.1.3.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 16,- |
1.1.4 | Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen | |
1.1.4.1 | Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 be- rechnet. | |
1.1.4.2 | Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet. | |
1.1.4.3 | Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. aus- gebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand be- rechnet. | |
1.2 | Revolver gleichen Typs 2) | |
1.2.1 | Revolver für patronierte Munition | |
12.1.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 18,- |
1.2.1.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 5,50 |
1.2.1.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 5,50 |
1.2.2 | Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition | |
1.2.2.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 15,- |
1.2.2.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 4,- |
1.2.2.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 4,- |
12.3 | Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver | |
1.2.3.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 54,- |
1.2.3.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 16,- |
1.2.3.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 16,- |
12.4 | Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver | |
1.2.4.1 | Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Num- mern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet. | |
1.2.4.2 | Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet. | |
28.2 | Langwaffen | |
2.1 | Büchsen und Flinten gleichen Typs 3) | |
2.1.1 | Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung | |
2.1.1.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 19,- |
2.1.1.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 8,80 |
2.1.1.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 8,80 |
1) Pistolen gleichen Typs sind Pistolen der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen. 2) Revolver gleichen Typs sind ein- oder mehrschüssige Revolver der gleichen Waffengruppe. 3) Büchsen und Flinten gleichen Typs sind Büchsen und Flinten der jeweiligen Waffengruppe mit der gleichen Anzahl von Läufen. | ||
DM/Lauf | ||
2.2.1 | Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung | |
2.2.1.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 16,- |
2.2.1.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 5,50 |
2.2.1.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen. | 5,50 |
2.3.1 | Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver | |
2.3.1.1 | für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe | 46,- |
2.3.1.2 | für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe | 16,- |
2.3.1.3 | bei Vorlage von mehr als 150 Waffen | 16,- |
2.4 | Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und Flinten | |
2.4.1 | Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet. | |
2.4.2 | Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet. | |
2.4.3 | Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut wer- den müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet. | |
28.3 | Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) | DM/Los |
3.1 | Zulassungsprüfung | |
3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück | 150,- |
3.1.2 | bei Losgrößen von 1001 bis 3.000 Stück | 450,- |
3.1.3 | bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück | 690,- |
3.1.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 950,- |
3.1.5 | bei Losgrößen über 150.000 Stück | 1000,- |
3.2 | Fabrikationskontrolle | |
3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück | 420,- |
3.2.2 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 540,- |
3.2.3 | bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück | 600,- |
3.2.4 | bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück | 720,- |
DM | ||
29. | Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG | 25,- |
30. | Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG | 25,- |
31. | Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene 50 Stück | 25,- |
32. | Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) | 25,- |
33. | Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü- fung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) | 25,- |
34. | Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV | 30,- |
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen | DM | ||
von | bis | ||
1. | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter- esse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind | 50,- | 1.000,- |
2. | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat | Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerru- fenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | |
3. | Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknah- me von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachli- chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist | |
4. | Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren | Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-, soweit nicht für die Amtshand- lung eine niedrigere Gebühr vorge- sehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | |
5. | Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bear- beitung, jedoch vor deren Beendigung | Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens | |
6. | Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren | Gebühr bis zu 10 vom Hun- dert des streitigen Betrages |
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