Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
§ 7
Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.
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