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Änderung § 143 Kostenordnung vom 01.01.2008

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§ 143 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 143 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Nichtanwendung des Ersten Teils


(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung:

§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner),

§ 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),

§ 15 (Nachforderung),

§ 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten),

§ 17 Abs. 4 (Verzinsung),

§ 31 (Festsetzung des Geschäftswerts),

§ 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen),

(Text alte Fassung)

§ 137 Abs. 1 Nr. 9, § 139 (Rechnungsgebühren).

(Text neue Fassung)

§ 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebühren).

(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
 

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