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Änderung § 128e Kostenordnung vom 01.09.2008

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§ 128c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 128e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung

 


(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,

4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,

6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

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