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Änderung § 131a Kostenordnung vom 01.09.2008

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§ 131a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 131a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131a Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen


(Text neue Fassung)

§ 131a Bestimmte Beschwerden


vorherige Änderung

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5
in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden
die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.



In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.