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Änderung § 128c Kostenordnung vom 01.09.2008
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§ 128c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 128c n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Text alte Fassung) § 128c (neu) | (Text neue Fassung)§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten |
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach 1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, 6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. (2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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