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Änderung § 134 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 134 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 134 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Vollstreckungshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 134 Vollstreckung


vorherige Änderung

Für die Vornahme von gerichtlichen Vollstreckungshandlungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für solche Handlungen im Gerichtskostengesetz vorgesehenen Gebühren erhoben.



(1) Für die Anordnung

1. der
Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und

2.
von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr
in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem
Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.