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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Fügen, Trennen und Umformen,

14.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

15.
Instandhalten von Fahrwerken,

16.
Instandhalten von elektrischen Systemen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

2.
Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen,

3.
Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Warten von Motoren, Warenpräsentation,

5.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

6.
Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten,

7.
Verkauf von Dienstleistungen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Motorradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Warten und Prüfen von Motoren,

2.
Instandhalten von Verbrennungsmotoren,

3.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung,

4.
Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,

5.
Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen,

6.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

7.
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

8.
Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen,

9.
Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZweirMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweirMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZweirMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...