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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Fügen, Trennen und Umformen,
- 14.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 15.
- Instandhalten von Fahrwerken,
- 16.
- Instandhalten von elektrischen Systemen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- 2.
- Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen,
- 3.
- Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 4.
- Warten von Motoren, Warenpräsentation,
- 5.
- Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,
- 6.
- Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten,
- 7.
- Verkauf von Dienstleistungen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Motorradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Warten und Prüfen von Motoren,
- 2.
- Instandhalten von Verbrennungsmotoren,
- 3.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung,
- 4.
- Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,
- 5.
- Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen,
- 6.
- Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,
- 7.
- Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 8.
- Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen,
- 9.
- Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZweirMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweirMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZweirMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6404/a88974.htm