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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 09.07.2003
BGBl. I S. 1340
; aufgehoben durch
§ 14
V. v. 25.07.2008
BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311
Berufliche Bildung
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§ 7
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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