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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6404/a88977.htm