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Änderung § 80 AsylG vom 28.08.2007
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§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 80 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Text alte Fassung) § 80 Ausschluß der Beschwerde | (Text neue Fassung)§ 80 Ausschluss der Beschwerde |
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. | Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. |
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