Tools:
Update via:
Änderung § 80 AsylG vom 27.02.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 80 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 2 RüfüVG am 27. Februar 2024 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung | § 80 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 80 Ausschluss der Beschwerde | |
(Text alte Fassung) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. | (Text neue Fassung) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al0-194107.htm