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Änderung § 29 AsylG vom 28.08.2007

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§ 29 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 29 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Unbeachtliche Asylanträge


(Text alte Fassung)

(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, daß der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.

(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.

(2) 1 Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. 2 Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten.