Tools:
Update via:
Änderung § 74 AsylG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 AsylG, alle Änderungen durch Bekanntmachung AsylVfGNeuB am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 74 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 74 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 74 Klagefrist; Zurückweisung verspäteten Vorbringens | (Text neue Fassung)§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens |
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. | (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al13923-0.htm