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Änderung § 74 AsylG vom 24.10.2015
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§ 74 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 74 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens | |
(Text alte Fassung) (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. (2) 1 Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 3 Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. 4 Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt. |
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