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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
§ 1 - Länderrisikoverordnung (LrV)
V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Geltung ab 29.12.1985; FNA: 7610-2-12 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 29.12.1985; FNA: 7610-2-12 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht
(1) 1Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. 2Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
(2) 1Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben zu diesen Geschäften unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. 2Eine Finanzholding-Gesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Meldung erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.
(3) 1Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat. 3Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen.
(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung V. v. 6. Dezember 2013 BGBl. I S. 4209 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 1 LrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung vom 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 3 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung vom 28.11.2008 BGBl. I S. 2333 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 LrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 2 FinaVEV Änderung der Länderrisikoverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 3 SolvVuaÄndV Änderung der Länderrisikoverordnung
... (BGBl. I S. 2333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... Verordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1602), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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