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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

§ 3 - Länderrisikoverordnung (LrV)

V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Geltung ab 29.12.1985; FNA: 7610-2-12 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Rückmeldungen



Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deutschen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen.



 

Zitierungen von § 3 LrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 3 SolvVuaÄndV Änderung der Länderrisikoverordnung
... 4 wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3 , 9 bis 24 und 29 bis 43" durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14" und die ...