Änderung § 2 LrV vom 01.01.2009

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§ 2 LrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 LrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin


(Text alte Fassung)

(1) Die Meldungen sind in vierfacher Ausfertigung der für das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut zuständigen Filiale der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag, beginnend am 30. September 2003, bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen. Die Einreichung der Meldungen kann auch durch Übermittlung der Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen, soweit die Deutsche Bundesbank ein solches Verfahren vorsieht und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit getroffen werden; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank leiten
die Meldungen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiter.

(Text neue Fassung)

(1) Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag, beginnend am 31. März 2009, bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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