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Änderung § 3 LAP-gbautDV vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LAP-gbautDV, alle Änderungen durch Artikel 59 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der LAP-gbautDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Einstellungsbehörden | |
Einstellungsbehörden sind | |
(Text alte Fassung) 1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und | (Text neue Fassung) 1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und |
2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. |
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