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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 23 Praktische Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus vier praktischen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,

2.
Betriebsdienst, Datendienst.

(2) Bei jeder Aufsichtsarbeit sind die Zeit, in der sie zu fertigen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Bearbeitungszeit der praktischen Prüfung soll sechs Stunden nicht überschreiten. Es können Teilaufgaben gebildet werden.

(3) § 22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.