§ 5
Der Haftungsbeschränkung nach
§ 4 unterliegen nicht
- 1.
- Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;
- 2.
- Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet;
- 3.
- Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann;
- 4.
- Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz;
- 5.
- Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
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interne Verweise§ 5m BinSchG (vom 01.07.2019) ... §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht ...
§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019) ... sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des ...
Zitat in folgenden NormenBundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 536 HGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2019) ... Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt. (2) ...
Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 35 SVertO Antragsberechtigung (vom 01.07.2019) ... für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen ...
§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019) ... unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und 2. der Ansprüche, die im ...
Umweltschadensgesetz (USchadG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (vom 01.07.2019) ... 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend ... Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 1 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes ... Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen" eingefügt. 2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung" die Wörter „einschließlich ... folgender § 5n eingefügt: „§ 5n (1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der ...
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