§ 5m
Die
§§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
- 1.
- das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden soll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) unterliegendes Gewässer befahren hat oder
- 2.
- Bergungsmaßnahmen für ein im Bereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches Binnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden sind oder
- 3.
- ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes, havariertes, festgefahrenes oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist.
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interne Verweise§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019) ... sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des ...
Zitat in folgenden NormenBundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 536 HGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2019) ... Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt. (2) ...
Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 35 SVertO Antragsberechtigung (vom 01.07.2019) ... für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen ...
§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019) ... unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und 2. der Ansprüche, die im ...
Umweltschadensgesetz (USchadG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (vom 01.07.2019) ... 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend ... Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 1 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes ... in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu ändern." 11. § 5m wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... (CLNI 2012)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt: „§ 5n (1) Die ... § 5n eingefügt: „§ 5n (1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der ...
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