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§ 22 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt.
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Zitierungen von § 22 BinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 7 WRNG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 89" ersetzt. 2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 ... 89" ersetzt. 2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 89" ...
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