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§ 92a - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 92a



Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch Zufall oder höhere Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen ungewiß sind.

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Zitierungen von § 92a BinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 BinSchG
... beim Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f. (2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines ... zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften der §§ 92a bis 92f entsprechende Anwendung. (3) Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind ...
§ 92e BinSchG
... §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband ...
§ 92f BinSchG
... Die §§ 92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen.  ...
§ 118 BinSchG
... Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis. (2) ...
§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019)
... finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von ...