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§ 115 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 115



(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden an dem Schiff in Fällen der großen Haverei.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Schiffseigner für das Schiff genommen hat.

(3) Soweit der Schiffseigner die Entschädigung oder Vergütung eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise wie bei Einziehung eines Erlöses (§ 113).

 
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Zitierungen von § 115 BinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BinSchG
... aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§ 102 bis 115 ) herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, ...
§ 78 BinSchG (vom 25.04.2013)
... Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff (§§ 102 bis 115 ). (3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592, 594 und 595 des ...
§ 116 BinSchG (vom 25.04.2013)
... oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff (§§ 102 bis 115 ). (3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592, 594 und 595 des ...