Tools:
Update via:
§ 131 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
|
§ 131
(1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffers nicht anzuwenden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.
(3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.
(4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 131 BinSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05.07.2016 BGBl. I S. 1578 |
aktuell vorher | 30.11.2007 | Artikel 33 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
aktuell | vor 30.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 131 BinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 33 2. BMJBBG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: 1. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe § 8 Abs. 4 ...
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 1 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... den im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen." 13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6421/a89360.htm