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Fünfter Abschnitt
Änderungsalarm
§ 77 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1
Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
7 weitere Fassungen
|
wird in 42 Vorschriften zitiert
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
§ 77
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
§ 77
§ 77 hat
1 frühere Fassung
und wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§
536
bis
552
des
Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des
Artikels 5 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831
m.W.v. 25. April 2013
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