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Zitierungen von § 92 BinSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92e BinSchG
... §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband ...
§ 92f BinSchG
... Die §§ 92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen. ...
§ 118 BinSchG
... Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis. (2) ...
§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019)
... finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von ...
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