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Änderung § 5 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 5 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 5 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. | |
(Text alte Fassung) (2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: | (Text neue Fassung) (2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: |
1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger, | |
4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, | 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, |
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
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