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Änderung § 5 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 5 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

(Text neue Fassung)

(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

vorherige Änderung

4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,



4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und

6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.