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Änderung § 7 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 LAP-gntDAIVV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV am 30. August 2008 und Änderungshistorie der LAP-gntDAIVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 7 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. | (Text neue Fassung) (1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. |
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. | |
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. | Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6428/al13821-0.htm