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Änderung § 8 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 8 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 8 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern ernannt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. | (Text neue Fassung) (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. |
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