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Änderung § 10 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 10 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 10 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(Text neue Fassung)

(1) Erholungsurlaub wird nach den Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(2) Der Erholungsurlaub ist
auf die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch festgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das folgende Studienjahr im Voraus fest.