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Änderung § 27 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 27 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 27 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Praxisaufstieg | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. | (Text neue Fassung) Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen. |
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