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Änderung § 32 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 32 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 32 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Prüfungsort; Prüfungstermin | |
(Text alte Fassung) (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. | (Text neue Fassung) (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. |
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