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Änderung § 40 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 40 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 40 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

(Text alte Fassung)

2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,

4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,

5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert),

6. die
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Module mit 40 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studien mit 20 vom Hundert,

4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,

5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.