Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV am 30. August 2008 und Änderungshistorie der LAP-gntDAIVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 42 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und den vierstündigen Klausuren der Modulabschlussprüfungen in den Studienabschnitten II, IV und VI zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.