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Änderung § 44 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 44 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 44 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 19. Juli 2001 geltenden Recht weiter. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem 6. Mai 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter. (2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. |
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