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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben
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§ 5 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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§ 5 Sendefunkgeräte
§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die technische Dokumentation muß die EG-Baumusterbescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sendefunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorgestellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu bestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumusterbescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte, die
- 1.
- Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) sind oder
- 2.
- Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3.000 GHz aussenden oder
- 3.
- im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind.
(3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung, der EG-Baumusterbescheinigung und der technischen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
Zitierungen von § 5 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EMVG Begriffsbestimmungen
... ist benannte Stelle die Stelle, die für Sendefunkgeräte nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EG-Baumusterbescheinigungen über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt und ...
§ 4 EMVG Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten
... wenn sie 1. gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder 2. gemäß § 6 Abs. 3 ...
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen
... die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung. (6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten ... verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu ...
§ 7 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung (vom 08.11.2006)
... oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. ...
§ 8 EMVG Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung (vom 08.11.2006)
... Sinne dieses Gesetzes stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in ...
§ 10 EMVG Kostenregelung (vom 08.11.2006)
... der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Maßnahmen gegenüber ...
§ 12 EMVG
... Betrieb nimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische ... vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in ...
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