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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzHPflVersVAufhV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1223
Geltung ab 16.06.1994; FNA: 925-1-6 Pflichtversicherung im Straßenverkehr

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:


Artikel 1



Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1993 (BGBl. I S. 919), tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft, soweit Artikel 2 nichts anderes bestimmt.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bestimmungen des Abschnitts VI und § 30, soweit er auf Abschnitt VI verweist, gelten mit folgenden Maßgaben für das in dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 nach den Bestimmungen der Verordnung betriebene Versicherungsgeschäft:

1.
In den §§ 22 und 23 tritt an die Stelle des Kalenderjahres der in Satz 1 genannte Zeitraum.

2.
§ 24 Abs. 4 sowie § 26 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung. Ergibt sich bei einem Versicherungsunternehmen, daß bei der Verteilung der Beträge für die gesetzliche Beitragsermäßigung nach § 26 Abs. 2 auch bei Anwendung aller zur Eingrenzung des Kreises der Berechtigten möglichen Kriterien auf die einzelnen Versicherungsverträge nur Beträge entfallen, für die die Kosten der Auszahlung in keinem Verhältnis zur Höhe des Betrages stehen, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag eine geeignete anderweitige Ausschüttung gestatten.

3.
Die in § 28 Abs. 1 genannte Abrechnung ist für den in Satz 1 genannten Zeitraum bis zum 31. Januar 1995 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Soweit in der Abrechnung nach Anlage 4 Beträge des Vorjahres anzugeben sind, sind auch die Beträge der gesonderten Abrechnung nach § 36 Nr. 5 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet zu berücksichtigen.

4.
Der Genehmigungsbehörde ist bis zum 30. Juni 1995 ein Bericht über die Verteilung der aufgrund der Abrechnung nach Nummer 3 zu verwendenden Beträge vorzulegen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 
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