§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet. | (Text neue Fassung) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet. |