Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der KV/PVPauschBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung)

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

(Text neue Fassung)

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

 

Anzeige