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Änderung § 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berechnungsgrundlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist für die Dauer des Dienstes die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem der Dienst regelmäßig abgeleistet wird. (2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung, für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst und für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipräsidium Mitte vor. Das Bundesversicherungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem Bundesamt für den Zivildienst und dem Bundespolizeipräsidium Mitte das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage. | (Text neue Fassung) (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). (2) 1 Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1 Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. 2 Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. 3 Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. 4 Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. 5 Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage. |
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