Änderung § 6 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die KV-Pauschalbeitragsverordnung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1664), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), außer Kraft.



Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.




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