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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen § 2 Anwendung anderer Vorschriften Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen § 4 Entstehung des Markenschutzes § 5 Geschäftliche Bezeichnungen § 6 Vorrang und Zeitrang Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung § 7 Inhaberschaft § 8 Absolute Schutzhindernisse § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse § 10 Notorisch bekannte Marken § 11 Agentenmarken § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang § 13 Sonstige ältere Rechte Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19 Auskunftsanspruch § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 19c Urteilsbekanntmachung § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Abschnitt 4 Schranken des Schutzes § 20 Verjährung § 21 Verwirkung von Ansprüchen § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft § 24 Erschöpfung § 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung § 26 Benutzung der Marke Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens § 27 Rechtsübergang § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 30 Lizenzen § 31 Angemeldete Marken Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 32 Erfordernisse der Anmeldung § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung § 34 Ausländische Priorität § 35 Ausstellungspriorität § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse § 38 Beschleunigte Prüfung § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40 Teilung der Anmeldung § 41 Eintragung § 42 Widerspruch § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44 Eintragungsbewilligungsklage Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen § 46 Teilung der Eintragung § 47 Schutzdauer und Verlängerung Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren § 48 Verzicht § 49 Verfall § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte § 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls § 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse § 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt § 56 Zuständigkeiten im Patentamt § 57 Ausschließung und Ablehnung § 58 Gutachten § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht § 63 Kosten der Verfahren § 64 Erinnerung § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt § 65 Rechtsverordnungsermächtigung Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht § 66 Beschwerde § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung § 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts § 69 Mündliche Verhandlung § 70 Entscheidung über die Beschwerde § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens § 72 Ausschließung und Ablehnung § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 74 Beweiserhebung § 75 Ladungen § 76 Gang der Verhandlung § 77 Niederschrift § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung § 80 Berichtigungen § 81 Vertretung, Vollmacht | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 81a Verfahrenskostenhilfe |
§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe § 85 Förmliche Voraussetzungen § 86 Prüfung der Zulässigkeit § 87 Mehrere Beteiligte § 88 Anwendung weiterer Vorschriften § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 90 Kostenentscheidung Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 91 Wiedereinsetzung § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung § 92 Wahrheitspflicht § 93 Amtssprache und Gerichtssprache § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen § 94 Zustellungen § 95 Rechtshilfe § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung § 96 Inlandsvertreter § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Teil 4 Kollektivmarken § 97 Kollektivmarken § 98 Inhaberschaft § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz § 102 Markensatzung § 103 Prüfung der Anmeldung § 104 Änderung der Markensatzung § 105 Verfall § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse Teil 5 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache § 108 Antrag auf internationale Registrierung § 109 Gebühren § 110 Eintragung im Register § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung § 112 Wirkung der internationalen Registrierung § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse § 114 Widerspruch § 115 Nachträgliche Schutzentziehung § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen § 120 Antrag auf internationale Registrierung § 121 Gebühren § 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register § 123 Nachträgliche Schutzerstreckung § 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen § 125f Unterrichtung der Kommission § 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte § 125h Insolvenzverfahren § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel Teil 6 Geographische Herkunftsangaben Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen § 127 Schutzinhalt § 128 Ansprüche wegen Verletzung § 129 Verjährung Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag § 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren § 133 Rechtsmittel § 133a (aufgehoben) § 134 Überwachung § 135 Ansprüche wegen Verletzung § 136 Verjährung Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Teil 7 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen § 140 Kennzeichenstreitsachen § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 142 Streitwertbegünstigung Teil 8 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung § 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben § 145 Bußgeldvorschriften Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme § 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben Teil 9 Übergangsvorschriften § 152 Anwendung dieses Gesetzes § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren § 155 Lizenzen § 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse § 157 Bekanntmachung und Eintragung § 158 Widerspruchsverfahren § 159 Teilung einer Anmeldung § 160 Schutzdauer und Verlängerung § 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls § 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte § 164 (aufgehoben) § 165 Übergangsvorschriften | |
§ 35 Ausstellungspriorität | |
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen. | |
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt. (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt. | (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (4) 1 Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. 2 Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. 3 Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt. |
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34. | |
§ 66 Beschwerde | |
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | (1) 1 Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. 2 Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen. | |
(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt. (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. (5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen. | (3) 1 Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. 2 Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. 3 Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. 4 Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. 5 Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. 6 Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. 7 Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. 8 Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt. (4) 1 Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2 Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 3 Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. (5) 1 Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. 2 Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. 3 Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. 4 Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. 5 In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen. 6 In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
§ 81a (neu) | § 81a Verfahrenskostenhilfe |
(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe. (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften | |
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. | (1) 1 Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. 2 Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. 3 Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. |
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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