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Änderung § 111 MarkenG vom 01.05.2022
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§ 111 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 111 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung | (Text neue Fassung)§ 111 (aufgehoben) |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. |
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