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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 01.05.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2022 durch Artikel 5 des 2. PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen § 2 Anwendung anderer Vorschriften Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen § 4 Entstehung des Markenschutzes § 5 Geschäftliche Bezeichnungen § 6 Vorrang und Zeitrang Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung § 7 Inhaberschaft § 8 Absolute Schutzhindernisse § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse § 10 Notorisch bekannte Marken § 11 Agentenmarken § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang § 13 Sonstige ältere Rechte Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19 Auskunftsanspruch § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 19c Urteilsbekanntmachung § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Abschnitt 4 Schranken des Schutzes § 20 Verjährung § 21 Verwirkung von Ansprüchen § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft § 24 Erschöpfung § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung § 26 Benutzung der Marke Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens § 27 Rechtsübergang § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 30 Lizenzen § 31 Angemeldete Marken Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 32 Erfordernisse der Anmeldung § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung § 34 Ausländische Priorität § 35 Ausstellungspriorität § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38 Beschleunigte Prüfung § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40 Teilung der Anmeldung § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42 Widerspruch § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44 Eintragungsbewilligungsklage Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen § 46 Teilung der Eintragung § 47 Schutzdauer und Verlängerung Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren § 48 Verzicht § 49 Verfall § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt § 57 Ausschließung und Ablehnung § 58 Gutachten § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht § 62a Datenschutz § 63 Kosten der Verfahren § 64 Erinnerung § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 65 Rechtsverordnungsermächtigung § 65a Verwaltungszusammenarbeit Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht § 66 Beschwerde § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts § 69 Mündliche Verhandlung § 70 Entscheidung über die Beschwerde § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens § 72 Ausschließung und Ablehnung § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 74 Beweiserhebung § 75 Ladungen § 76 Gang der Verhandlung § 77 Niederschrift § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung § 80 Berichtigungen § 81 Vertretung, Vollmacht § 81a Verfahrenskostenhilfe § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe § 85 Förmliche Voraussetzungen § 86 Prüfung der Zulässigkeit § 87 Mehrere Beteiligte § 88 Anwendung weiterer Vorschriften § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 90 Kostenentscheidung Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 91 Wiedereinsetzung § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung § 92 Wahrheitspflicht § 93 Amtssprache und Gerichtssprache § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung § 95 Rechtshilfe § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung § 96 Inlandsvertreter § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Teil 4 Kollektivmarken § 97 Kollektivmarken § 98 Inhaberschaft § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz § 102 Kollektivmarkensatzung § 103 Prüfung der Anmeldung § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung § 105 Verfall § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse Teil 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung § 106c Klagebefugnis; Schadensersatz § 106d Gewährleistungsmarkensatzung § 106e Prüfung der Anmeldung § 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung § 106g Verfall § 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse | |
(Text alte Fassung) Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | (Text neue Fassung) Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen |
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung § 109 Gebühren | |
§ 110 Eintragung im Register | § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register |
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung | |
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung | § 112 Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung |
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke § 115 Schutzentziehung | |
§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen § 120 Antrag auf internationale Registrierung § 121 Gebühren § 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register § 123 Nachträgliche Schutzerstreckung § 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung Abschnitt 3 Unionsmarken § 125a (aufgehoben) § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke § 125d Umwandlung von Unionsmarken § 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte § 125f Unterrichtung der Kommission § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125h Insolvenzverfahren § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel | § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke § 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung § 118 Umwandlung einer internationalen Registrierung Abschnitt 2 Unionsmarken § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 120 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke § 121 Umwandlung von Unionsmarken § 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte § 123 Unterrichtung der Kommission § 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125 Insolvenzverfahren § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel |
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen § 127 Schutzinhalt § 128 Ansprüche wegen Verletzung § 129 Verjährung Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren § 133 Rechtsmittel § 133a (aufgehoben) § 134 Überwachung § 135 Ansprüche wegen Verletzung § 136 Verjährung Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen § 140 Kennzeichenstreitsachen § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 142 Streitwertbegünstigung Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben § 145 Bußgeldvorschriften Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben Teil 10 Übergangsvorschriften § 152 Anwendung dieses Gesetzes § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren § 155 Lizenzen § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte § 158 Übergangsvorschriften § 159 Schutzdauer und Verlängerung | |
§ 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift | |
(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen. 2 Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen. 2 Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sowie § 128a der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. |
(2) 1 Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. 2 Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. 3 Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. 4 Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. (3) 1 Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 2 Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. | |
§ 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | § 107 (aufgehoben) |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. | |
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung | § 108 (aufgehoben) |
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen. | |
§ 109 Gebühren | § 109 (aufgehoben) |
(1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen. | |
§ 110 Eintragung im Register | § 110 (aufgehoben) |
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen. | |
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung | § 111 (aufgehoben) |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. | |
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung | § 112 (aufgehoben) |
(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird. | |
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse | § 113 (aufgehoben) |
(1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. | |
§ 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke | § 114 (aufgehoben) |
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes. | |
§ 115 Schutzentziehung | § 115 (aufgehoben) |
(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag auf Schutzentziehung. (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, 1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder 2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist. | |
§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | § 116 (aufgehoben) |
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | |
§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | § 117 (aufgehoben) |
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | |
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken | § 118 (aufgehoben) |
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen ist. | |
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. | |
§ 120 Antrag auf internationale Registrierung | § 108 Antrag auf internationale Registrierung |
(1) 1 Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2 Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. | (1) 1 Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2 Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. |
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen. | |
§ 121 Gebühren | § 109 Gebühren |
(1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen. | (1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig. (2) 1 Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. 2 Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1. |
§ 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register | § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register |
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken. | |
(2) 1 Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat. | (2) 1 Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind in das Register einzutragen. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat. |
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung | § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung |
(1) 1 Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. 2 Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen. (2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden. (3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. | (1) 1 Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. 2 Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. |
§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken | § 112 Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung |
Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten. | (1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird. |
§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung | § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse |
(1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend. (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte. (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen. (4) 1 Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. 2 War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. 3 Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden. | (1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. |
§ 114 (neu) | § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke |
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. | |
§ 115 (neu) | § 115 Schutzentziehung |
(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung. (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, 1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder 2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist. | |
§ 116 (neu) | § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke |
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | |
§ 117 (neu) | § 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung |
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | |
§ 118 (neu) | § 118 Umwandlung einer internationalen Registrierung |
(1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßgebend. (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte. (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen. (4) 1 Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. 2 War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. 3 Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Widerspruch erhoben werden. | |
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes | § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes |
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21; L 71 vom 16.3.2016, S. 322; L 110 vom 26.4.2016, S. 4) geändert worden ist (Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden: 1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Unionsmarkenverordnung tritt; 2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7 und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu; | Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden: 1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; 2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu; |
3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | |
4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung tritt; 5. wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke (§ 53 Absatz 1) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist a) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung tritt; | 4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; 5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; |
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden. | |
§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke | § 120 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke |
(1) 1 Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. 2 In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung. | (1) 1 Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Absatz 8 oder wegen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. 2 In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung. |
(2) 1 Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. 2 Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt. | |
§ 125d Umwandlung von Unionsmarken | § 121 Umwandlung von Unionsmarken |
(1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig. (2) 1 Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. 2 War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages. (3) 1 Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. 2 Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden. (4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden. | |
§ 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte | § 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte |
(1) Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. (3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen. (5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend anzuwenden. | |
§ 125f Unterrichtung der Kommission | § 123 Unterrichtung der Kommission |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit. | |
§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte | § 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte |
1 Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2 Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | |
§ 125h Insolvenzverfahren | § 125 Insolvenzverfahren |
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, 2. die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke, 3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und 4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen. (2) 1 Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. 2 Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters. | |
§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel | § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel |
1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt. |
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