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Änderung § 117 MarkenG vom 01.05.2022
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§ 117 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 117 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | (Text neue Fassung)§ 117 (aufgehoben) |
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. |
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