Tools:
Update via:
Änderung § 42 MarkenG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MaMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 42 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Widerspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 2 Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. |
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke | |
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 | 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11, 4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder 5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 |
gelöscht werden kann. | |
(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören. (4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al0-22211.htm