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Änderung § 135 MarkenG vom 01.07.2016
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§ 135 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 135 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Ansprüche wegen Verletzung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu 1. den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten, 2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2024/1143, 3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst. 4 Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. |
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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