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Änderung § 125a MarkenG vom 14.01.2019

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§ 125i MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 125a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel


(Text neue Fassung)

§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel


vorherige Änderung

1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.



1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.


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