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Änderung § 125a MarkenG vom 14.01.2019
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§ 125i MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 125a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel | (Text neue Fassung)§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel |
1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt. | 1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt. |
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